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Statuten

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STATUTEN DES WIENER POKERSPORT VERBANDS (WPSV)

§1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

(1)      Der Verband führt den Namen ”Wiener Pokersport Verband“

(2)      Der WPSV hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf das gesamte Bundesland Wien.

(3)      Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.

 

§2: Zweck

(1)      Der Verband, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, bezweckt die Förderung der unbeschwerten Freude am geselligen Freizeitvergnügen und Sportgeist beim Pokerspiel im seriösen Wettbewerb und somit die Verbreitung des Pokersports ohne Geldeinsatz in Wien durch den Aufbau einer Interessensvertretung in Form eines Pokersport-Landesverbandes zur Unterstützung aller Pokersportvereine.

(2)      Der Verband setzt sich zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von parteipolitischen, konfessionellen und rassistischen Gesichtspunkten der sinnvollen Freizeitgestaltung seiner Mitglieder (Vereine) und der Öffentlichkeit zu dienen. Zu diesem Zweck betreibt und fördert er den Pokersport ohne Geldeinsatz, insbesondere durch Organisation und Veranstaltung von Pokerturnieren. So soll der Pokersport für Personen ab 18 Jahren einen Rahmen gemeinschaftlicher sportlicher Betätigungen schaffen, der das friedliche und gesellige Miteinander fördert und vertieft.

(3)      Weiters bezweckt der Verband:

(a)  Die Repräsentation des Pokersports ohne Geldeinsatz auf Landesebene

(b)  Die Wahrung und Vertretung der Interessen des Pokersports ohne Geldeinsatz innerhalb Wiens

(c)  Die Schaffung der Grundlagen zur Unterstützung der Bildung neuer Pokersport-Vereine

(d)  Die Veranstaltung von Wiener Landesmeisterschaften, Ranglistenturnieren und die Durchführung der Landesligen oder einer unter- bzw. übergeordneten Ebene mit sportivem Charakter sowie die Erstellung einer Wiener Rangliste

(e)  Die Regelung und Überwachung sowie Unterstützung der Veranstaltungen der Verbandvereine

(f)  Die Planung und Realisierung von Bundesländer-Vergleichskämpfen mit der Benennung der Wiener Auswahl-Mannschaft

(g)  Die Schaffung und der Ausbau, der für die Realisierung der Ziele notwendigen Organisationsstrukturen

 (4)      Der WPSV ist ordentliches Mitglied der Austrian Pokersport Association (APSA) und dessen Statuten unterstellt. Er ist die zentrale Koordinations- und Beratungsplattform des gesamten Landesgebietes in allen Pokersport-Angelegenheiten.

 

§ 3: Mittel des Verbandes

(1)      Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden

(2)      Als ideelle Mittel dienen:

(a)  Pflege aller Arten des Pokersports für alle Altersstufen

(b)  Die Abhaltung von Sportfesten, Wettbewerben, Turnieren, Meisterschaften  sowie Poker-Kursen

(c)  Planung und Durchführung von Auftritten und Veröffentlichungen im Zusammenhang mit dem Pokersport ohne Geldeinsatz in den Medien

(d)  der Ausrichtung von Informationsveranstaltungen mit Möglichkeit der sportlichen Betätigung für Interessenten

(e)  die Erstellung und laufende Wartung einer Homepage

(f)  Erbringung von Serviceleistungen für die Mitglieder

(g)  Events- und Verbandmarketing

 

(3)      Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:

(a)  Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge

(b)  Allfällige Einnahmen von sportlichen und anderen Veranstaltungen

(c)  Subventionen und Förderungen aus öffentlichen Mitteln

(d)  Einnahmen aus Werbung, Sponsoren und Lizenzen

(e)  Erteilung von Unterricht, Abhaltung von Kursen

(f)  Organisation und Durchführung von Poker-Turnieren Dritter

(g)  freiwilligen Spenden, Vermächtnisse sowie sonstige Zuwendungen

(h)  Erträgnisse aus Vermögensverwaltung

 

§ 4: Arten der Mitgliedschaft

(1)      Die Mitglieder des Verbands gliedern sich in ordentliche-, außerordentliche- und Ehrenmitglieder.

(2)      Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Verbandsarbeit beteiligen. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Verbandstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrags fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verband ernannt werden.

(3)      Vereine, die ihren Sitz nicht in Wien haben, können nur Mitglieder des WPSV werden, wenn die Zustimmung ihres zuständigen Landesverbandes vorliegt. Ein späterer Übertritt zu einem anderen Landesverband ist erst nach Zustimmung beider Landesverbände möglich.

§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft

(1)      Mitglieder des Verbands können alle Vereine werden, die den Pokersport ohne Geldeinsatz fördern und deren Satzungen denen des WPSV und in weiterer Folge denen der APSA nicht widersprechen.

(2)      Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern  entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Ein Ansuchen auf Beitritt ist an den Vorstand zu richten. Im Beitrittsansuchen ist zu erklären, welche Art der Mitgliedschaft angestrebt wird. Dem Ansuchen sind alle erforderlichen Unterlagen beizulegen.

(3)      Bis zur Entstehung des Verbands erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen, außerordentlichen- und Ehrenmitgliedern durch die Verbandsgründer, im Fall eines bereits bestellten Vorstands durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam. Wird ein Vorstand erst nach Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch die (definitive) Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder bis dahin durch die Gründer des Verbands.

(4)      Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Präsidenten durch den Vorstand.

(5)      Die Mitgliedschaft verpflichtet zur Anerkennung der Statuten und Beschlüsse des WPSV, der APSA und der von allen satzungsgemäßen Instanzen gefassten Beschlüsse.

(6)    Erläuterungen:

        1. Ordentliche Mitglieder des Verbands können alle Vereine werden, dessen Mitglieder physische Personen sind, die aufgrund ihrer geistigen Eignung dazu in der Lage sind, die Regeln des Sportes in jeder Beziehung zu verstehen und zu befolgen und das 18. Lebensjahr vollendet haben.
        2. Außerordentliche Mitglieder des Verbands können alle Vereine werden, dessen Mitglieder physische Personen sind, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und voll geschäftsfähig sind, sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften sind.
        3. Ehrenmitglieder des Verbands können alle physischen Personen sowie juristische Personen werden. Voraussetzung ist Unbescholtenheit.

 

§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft

(1)      Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, bei Vereinen durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.

(2)      Der Austritt kann nur zum letzten Tag des Jahres erfolgen (31. Dezember jeden Jahres). Er muss dem Vorstand mindestens zwei Monate vorher schriftlich (Email, Telefax, Post, Bote, jede andere zukünftige schriftliche Übermittlungsmöglichkeit) mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist bei Postaufgabe das Datum der Postaufgabe, für alle anderen Methoden das Eintreffen beim Vorstand maßgeblich.

(3)      Der Vorstand kann ein Mitglied (einen Verein) ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als drei Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt. Jedoch wird der Anspruch auf die Vorteile der Mitgliedschaft aufgehoben.

(4)      Der Ausschluss eines Mitglieds (Vereins) aus dem Verband kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten, wegen unehrenhaften oder unsportlichen Verhaltens oder durch nachhaltige Schädigung des Ansehen des WPSV oder des Pokersports an sich verfügt werden. Weiters kann ein Abweichen von der Gemeinnützigkeit im Sinn der Bundesabgabenordnung zum Ausschluss führen.

5)      Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den genannten Gründen vom Vorstand über Antrag des Präsidenten beschlossen werden.

 

§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1)      Alle angeschlossenen Vereine sowie deren Mitglieder haben sich ausnahmslos an die Statuten des WPSV zu halten.

(2)      Die Mitglieder (Vereine) sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Verbands teilzunehmen und die Einrichtungen des Verbands zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.

(3)      Jedes Mitglied (Verein) ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.

(4)      Mindestens ein Zehntel der ordentlichen Mitglieder (Vereine) kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.

5)      Die Mitglieder (Vereine) sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Verbands zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der ordentlichen Mitglieder (Vereine) dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern (Vereine)  eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.

(6)      Die Mitglieder (Vereine) sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.

(7)      Alle Mitglieder (Vereine) sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Verbands Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Verbandsstatuten und die Beschlüsse der Verbandsorgane zu beachten und einzuhalten sowie den WPSV bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

(8)      Ordentliche Mitglieder (Vereine) haben darüber hinaus die Pflicht, zur Erfüllung des Vereinszweckes, ihre Mitglieder auch als Geber, Sportschiedsrichter oder bei Veranstaltungen anderweitig zur Verfügung zu stellen. Mitglieder der Vereine haben also auch in dieser Hinsicht die Verpflichtung die entsprechenden Regeln, Fähigkeiten und Fertigkeiten zu erlernen.

(9)      Pokersportveranstaltungen der Mitglieder (Vereine), die über den Vereinsrahmen hinausgehen, sind dem WPSV zu melden und es muss von diesen eine Genehmigung erteilt werden. Die Teilnahme von Spielern und Funktionären an nicht genehmigten Pokersportveranstaltungen kann untersagt werden.

(10)    Jedes Mitglied (Verein) ist für die Handlungen oder Unterlassungen seiner Funktionäre und Spieler im Zusammenhang mit dem Pokersportbetrieb verantwortlich.

(11)    Die Beschlüsse der Organe des WPSV treten mit dem Tag der Zustellung des Beschlusses oder der Verlautbarung im offiziellen Mitteilungsorgan des WPSV in Kraft.

(12)    Teilnahme an der vom Verband ausgeschriebenen Klassenmeisterschaft

 

§ 8: Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).

§ 9: Generalversammlung

 (1)      Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet vierjährlich statt.

(2)      Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf

(a)  Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,

(b)  schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der ordentlichen Mitglieder (Vereine),

(c)  Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),

(d)  Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, § 11 Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten),

(e)  Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten) binnen vier Wochen statt

 (3)      Bei einer außerordentlichen Generalversammlung ist auch die Behandlung zusätzlicher Tagesordnungspunkte zulässig. Im Falle eines Abwahlantrages ist auch ein Tagesordnungspunkt „Neuwahlen“ für die betreffenden Funktionen vorzusehen.

(4)      Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder (Vereine) mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Fax-Nummer oder E-Mail Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c), durch die/einen Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. d) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2 lit. e).

(5)      Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.

(6)      Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

(7)      Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder (Vereine) teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt ist jedes Vorstandsmitglied des Verbandes und je 1 Vertreter der ordentlichen Mitglieder (Vereine). Mitglieder mit beratender Stimme sind die außerordentlichen, unterstützenden und Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied (Verein) im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.

(8)      Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

(9)      Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen der Statut des Verbands oder der Verband aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

(10)    Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Präsident/in, in dessen/deren Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

(11)   Für Satzungsänderungen, Änderungen des Regulativs und Änderungen im Austragungsmodus sämtlicher Turniere und Ligen ist eine 2/3 Mehrheit erforderlich.

§ 10: Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

(a)  Beschlussfassung über den Voranschlag;

(b)  Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des
Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;

(c)  Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;

(d)  Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;

(e)  Entlastung des Vorstands;

(f)  Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder;

(g)  Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Verbands;

(h)  Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

§ 11: Vorstand

 (1)      Der Vorstand besteht aus vier Mitgliedern, und zwar aus Präsident/Präsidentin, dem/der Stellvertreter/in, Schriftführer/in sowie Kassier/in.

(2)      Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.

(3)      Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt vier Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.

(4)      Der Vorstand wird vom Präsidenten/in, bei Verhinderung von seinem/seiner Stellvertreter/in, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch diese/r auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.

(5)      Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

(6)      Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag. Bezüglich der Ernennung von Ehrenmitgliedschaften oder deren Aberkennung hat der Vorstand einstimmig zu entscheiden.

(7)      Den Vorsitz führt der/die Präsident/in, bei Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.

(8)      Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).

(9)      Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.

(10)     Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich seinen Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.

(11)    Der Präsident führt den Vorsitz im Vorstand. Er vertritt den Verband nach innen und nach außen, im Verhinderungsfall wird der Verband durch den Vize-Präsidenten vertreten. Der Präsident ist sowie der Schriftführer, in finanziellen Angelegenheiten sowie der Kassier zeichnungsberechtigt.

(12)     Die Mitglieder des Vorstands haben ihr Stimmrecht persönlich auszuüben. Stimmenenthaltung wird als nicht anwesend gewertet.

(13)     Bei Stimmengleichheit entscheidet die vom Präsidenten abgegebene Stimme.

(14)     Die Mitglieder des Vorstands haben dem Verband mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Organwalters unter Beachtung der gesetzlichen und statutarischen Pflichten sowie der Beschlüsse des Vorstandes zu führen.

§ 12: Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Verbands. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

(1)      Führung der Verbandsgeschäfte

(2)      Einrichtung eines den Anforderungen des Verbands entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;

(3)      Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses

(4)      Erstellung eines Vorschlages über die Höhe der Mitgliedsbeiträge und sonstiger finanzieller Leistungen der Mitglieder.

(5)      Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c dieser Statuten;

(6)      Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;

(7)      Verwaltung des Vereinsvermögens;

(8)      Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Verbandsmitgliedern (Vereinen) sowie den Vorschlag zur Ernennung oder Aberkennung von Ehrenmitgliedschaften;

(9)      Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Verbands.

(10)    Verstöße gegen die Satzungen und Beschlüsse des WPSV werden vom Vorstand bestraft. Die Strafen treten mit dem Tag der Veröffentlichung in Kraft, in Gegenwart des Betroffenen können sie auch mündlich verkündet werden und treten durch diesen Vorgang in Kraft. Eine schriftliche Ausfertigung einer mündlich verkündeten Entscheidung ist jedenfalls auszufertigen und zuzustellen. Die Strafen bestehen in:

(a)   Rüge

(b)  Geldstrafe

(c)   Sperre

(d)  Ausschluss

Gegen solche Entscheidungen des Vorstands, mit Ausnahme des Ausschlusses aus dem Verband steht das Rechtsmittel der Berufung an die Generalversammlung des WPSV offen. Die Berufungsfrist und die Berufungsgebühr werden vom Vorstand festgesetzt.

 

§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

(1)      Der/die Präsident/in führt die laufenden Geschäfte des Verbands. Der/die Schriftführer/in unterstützt den/die Präsidenten/in bei der Führung der Verbandsgeschäfte.

(2)      Der/die Präsident/in vertritt den Verband nach innen und außen. Schriftliche Ausfertigungen des Verbands nach außen bedürfen zu seiner Gültigkeit der Unterschriften des/der Präsidenten/in oder des Schriftführers/der Schriftführerin, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) des/der Präsidenten/in oder des Kassiers/der Kassiererin. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verband bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.

(3)      Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verband nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.

(4)      Bei Gefahr im Verzug ist der/die Präsident/in berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Verbandsorgan.

(5)      Der/die Präsident/in führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.

(6)      Der/die Schriftführer/in führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.

(7)      Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Verbands verantwortlich.

(8)      Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des/der Präsidenten/in, des Schriftführers/der Schriftführerin oder des Kassiers/der Kassiererin ein anderes Vorstandsmitglied.

§ 14: Rechnungsprüfer

(1)      Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

(2)      Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Verbands im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

(3)      Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verband bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.

§ 15: Schiedsgericht

 (1)      Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.

(2)      Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

(3)      Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

(4)      Das Schiedsgericht ist verpflichtet, binnen 6 Monaten nach seiner Anrufung eine Entscheidung zu fällen. Es entscheidet bei Anwesenheit aller Mitglieder mit Stimmenmehrheit. Eine Stimmenenthaltung ist nicht zulässig. Es hat seine Entscheidung nach bestem Wissen und Gewissen zu fällen und für das Verfahren die Bestimmungen der Zivilprozessordnung sinngemäß anzuwenden. Die wesentlichen Entscheidungsgründe sind schriftlich darzutun.

§ 16: Freiwillige Auflösung des Verbands

(1)      Die freiwillige Auflösung des Verbands kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

(2)      Der Kassier – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – hat die Abwicklung der Abdeckung der Passiven, der Rückgabe von Leihgaben sowie den Einzug offener Forderungen durchzuführen. Verbleibendes Verbandsvermögen soll soweit an die Mitglieder verteilt werden, als es den Wert der von diesen geleisteten Einlagen nicht übersteigt. Das darüber hinausgehende Vermögen soll dem St. Anna Kinderspital oder seiner Nachfolgeorganisation zufallen.